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AGB

Vermietungsbedingungen für vermittelte Ferienarrangements

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text die männliche Form (der Kunde) gewählt. Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter. «Der Kunde» umfasst alle derselben Buchung zuzuordnenden Reiseteilnehmenden.

1. Zulassungsberechtigung für Ferienhilfe-Leistungen

Die Schweizer Reisekasse (Reka) Genossenschaft hat mit der Reka Stiftung Ferienhilfe eine Institution geschaffen, die wirtschaftlich und sozial benachteiligten Familien Ferien in der Schweiz ermöglicht und erleichtert. Sie vermittelt unter anderem Ferienarrangements für Familien in einer Schweizer Ferienanlage der Schweizer Reisekasse (Reka) oder der Schweizer Jugendherbergen. Nutzniessende Kunden entrichten pro Ferienarrangement einen Solidaritätsbeitrag von CHF 200.–. Zulassungsberechtigt zum Angebot sind Familien, die sich Ferien aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen nachweislich nicht leisten können. Es gelten die durch die Stiftung publizierten Leistungsrichtlinien und Zulassungsbedingungen. Auf die Zulassung zu vergünstigten Ferienwochen besteht kein Rechtsanspruch.

2. Das Reisearrangement

Reisearrangements bestehen aus einer Ferienwohnung (Reka) oder einem Zimmer (Jugendherbergen) und einer Reka-Card mit Reka-Pay-Guthaben für die Anreise vom Wohnort zum Ferienstandort oder für Dienstleistungen am Ferienstandort (Bergbahnentickets, Teilnahme am Gästeabend in den Reka-Feriendörfern etc.). Das Reka-Pay-Guthaben ist nicht umtauschbar in Schweizer Franken. Teilnehmer:innen der Mama plus!-und der Väter-Kinderwochen erhalten keine Reka-Card.

3. Der Reservationsprozess

Die Anfrage nach einer Ferienhilfe-Leistung erfolgt durch den Kunden telefonisch oder per E-Mail bei der Reka Stiftung Ferien- hilfe (Telefon +41 31 329 66 80 oder ferienhilfe@reka.ch). Als Basis für die Abklärung der Zulassungsberechtigung einer Buchung dient die Beantwortung der erforderlichen Angaben im offiziellen Anmeldeformular, das auf reka-ferienhilfe.ch verfügbar ist.

4. Umwandlung gebuchter Ferienarrangements

Buchungen, die durch den Kunden bereits vorab direkt bei Reka-Ferien oder den Schweizer Jugendherbergen zu Standardbedingungen erfolgt sind, können nicht nachträglich in eine Ferienhilfe-Buchung für CHF 200.– umgewandelt werden.

5. Solidaritätsbeitrag und Zuschläge

Der Kunde akzeptiert mit seiner Reservation die Bezahlung des Solidaritätsbeitrags von CHF 200.– sowie allfällige Zuschläge für mitreisende Personen, die gemäss Leistungsrichtlinien nicht von der Finanzierung durch die Reka Stiftung Ferienhilfe profitieren können. Bei der Bezahlung mit Reka-Checks sind die Bestimmungen des zwingend auszufüllenden Lieferscheins inkl. der Versandmodalitäten (Einschreiben zwingend) zu beachten.

6. Zustandekommen der Buchung, Mietvertrag

Der Mietvertrag für das Ferienarrangement entsteht zwischen dem Kunden und dem Partnerunternehmen der Reka Stiftung Ferienhilfe (Schweizer Reisekasse (Reka) oder Schweizer Jugendherbergen). Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Zulassungs- bedingungen erfüllt, Kontingente bei den Partnern verfügbar sind und der Kunde den Solidaritätsbeitrag sowie allfällige Zuschläge fristgerecht einbezahlt hat (siehe Ziffer 5). Das Partnerunternehmen bestätigt dem Kunden schriftlich oder per E-Mail die Buchung und stellt dem Kunden die Vertragsunterlagen/ das Voucher zu. Der Kunde hat die ihm übermittelten Dokumente (z.B. Rechnung, Buchungsbestätigung, Reiseunterlagen) unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Buchung, zu überprüfen und die Reka Stiftung Ferienhilfe bei Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Nach Vertragsabschluss hat der Kunde keinen Anspruch auf Änderungen des Vertragsinhalts (Umbuchungen). Die Reka Stiftung Ferienhilfe ist jedoch bemüht, Umbuchungswünschen des Kunden, wenn möglich zu entsprechen. Sofern die Reka Stiftung Ferienhilfe auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung vornimmt, fallen allfällige Mehrkosten oder Gebühren zu Lasten des Kunden an.

7. Nebenkosten

Nebenkosten wie Strom und Bettwäsche, Schlussreinigung und Kurtaxe sind in der Regel im Mietpreis inbegriffen. Detaillierte Angaben sind in den Preistabellen (Katalog/reka.ch) enthalten. Die weiteren Nebenkosten, die im Mietpreis nicht eingeschlossen sind, werden mit den Vertragsunterlagen kommuniziert. Die Küchen- und Toilettenwäsche muss in der Regel mitgebracht werden (Ausnahmen sind erwähnt).

8. Bezahlung

Der gesamte Rechnungsbetrag ist spätestens bis 60 Tage vor Ferienantritt zu begleichen. Bei Buchungen innerhalb weniger als 60 Tage vor Ferienantritt ist der gesamte Rechnungsbetrag bei Erhalt der Buchungsbestätigung bzw. der Vertragsunterlagen zahlbar. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht beglichen werden, kann die Reka Stiftung Ferienhilfe nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Mieter die Bezahlung der Bearbeitungsgebühr verlangen.

9. Personenzahl

Die Reka-Ferienwohnungen dürfen höchstens mit der auf den Vertragsunterlagen aufgeführten Personenzahl (angemeldete Familienmitglieder) belegt werden. Bei Überbelegung kann das Partnerunternehmen der Stiftung den Mietvertrag auflösen. Der bezahlte Solidaritätsbeitrag und allfällige Zuschläge werden nicht rückerstattet.

10. Haustiere

Hunde sind nur in ausgewählten Ferienanlagen und Ferienwohnungen der Schweizer Reisekasse (Reka) gegen Aufpreis erlaubt (siehe Vertragsunterlagen bzw. entsprechendes Signet im Reka-Ferienkatalog). Die Anzahl Hunde ist beim Buchungsprozess zu erfassen und wird auf der Buchungsbestätigung ausgewiesen. Ausser Hunden sind keine weiteren Haustiere erlaubt. In der Ferienanlage sind Hunde an der Leine zu führen. Der Mieter haftet für alle durch den Hund verursachten Schäden. Allfällige Schäden sind so rasch als möglich, spätestens jedoch bei der Wohnungsübergabe, zu melden. Auch nach der Wohnungsrückgabe entdeckte Schäden können gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.

11. Wohnungsabgabe und Endreinigung

Der Zeitpunkt der Wohnungsabgaben variiert je nach Anlage und ist auf der Buchungsbestätigung ersichtlich. Falls der Kunde die Wohnung zu spät verlässt, können Gebühren anfallen. Die im Mietvertrag deklarierten Endreinigungskosten gelten für die normale Schlussreinigung, d. h., der Mieter hat die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit besenrein zu übergeben. Darüber hinaus ist das Geschirr abzuwaschen, der Geschirrspüler auszuräumen, und die Abfälle sind zu entsorgen. In Fällen besonderer Verunreinigung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer erhöhten Reinigungsgebühr.

12. Haftung des Mieters und Beanstandung

Der Mieter verpflichtet sich, die Reka-Ferienwohnung bzw. das Zimmer der Schweizer Jugendherberge und deren Inventar sorgsam zu behandeln. Der Mieter anerkennt die jeweils geltende Hausordnung. Sollten bei der Wohnungs- bzw. Zimmerübernahme Mängel festgestellt werden, so sind diese unverzüglich dem Schlüsselhalter/Gastgeber zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass die Wohnung/das Zimmer in tadellosem Zustand übergeben wurde. Mängel, die nicht an Ort und Stelleur Zufriedenheit des Mieters behoben werden, sind innert 48 Stunden der Reka-Vermietungszentrale in Bern zu melden (Tel. +41 31 329 66 99, ferien@reka.ch). Der Mieter haftet für die durch ihn und seine Gäste verursachten Schäden. Allfällige Schäden sind so rasch als möglich, spätestens jedoch bei der Wohnungsrückgabe, zu melden. Auch nach der Wohnungsrückgabe entdeckte Mängel können gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.

13. Benützung Reka-Schwimmbäder

a) Jugendliche unter 16 Jahren sind nur in Begleitung einer erwach- senen Person im Bad zugelassen. Die alleinige  Benutzung  des Bads durch Nichtschwimmer ist verboten. Sie sind im Schwimmbad ständig zu überwachen. Die Verantwortung für die Überwachung liegt beim Mieter oder bei den von ihm beauftragten Personen. Es besteht keine Badeaufsicht durch Reka.

b) Der Mieter nimmt zur Kenntnis und weist seine Familienangehörigen und die weiteren Mitbewohner seiner gemieteten Wohnung ausdrücklich darauf hin, dass  keine  Badeaufsicht  vorhanden  ist, die bei Gefahr Rettungsmassnahmen ergreifen oder Erste Hilfe leisten könnte. Die Benutzung des Bads erfolgt somit auf eigene Gefahr der Badegäste.

c) Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Jugendliche unter 16 Jahren von einem Erwachsenen überwacht werden und weder sich selbst noch andere Gäste gefährden.

d) Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Familienangehörigen und die weiteren Mitbewohner der gemieteten Wohnung das Schwimmbad und die damit verbundene bauliche Anlage sorgfältig nutzen und auf die anderen Badegäste Rücksicht nehmen.

e) Diese Bestimmungen für Schwimmbäder gelten in allen Reka-Feriendörfern. Weitere Verhaltensregeln vor Ort bleiben vorbehalten und müssen zwingend befolgt werden.

14. Haftung von Reka

Die Zusammenstellung der Angebote von Reka-Ferien in den Reka- Ferienkatalogen wurde sorgfältig ausgeführt.  Trotzdem  können Fehler vorkommen, die zu Beanstandungen führen können. Die Haftung von Reka wird soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt Reka bei leichter Fahrlässigkeit und für allfällige Folgeschäden (z. B. für vertane Ferienzeit, nutzlos aufgewendete Ferienzeit, Frustrationsschäden, entgangene Gewinne usw.) keine Haftung. Dies gilt auch für die ausservertragliche Haftung. Die Haftung für Hilfspersonen ist gänzlich ausgeschlossen. Im Falle eines Schadens (mit Ausnahme von Personenschäden) wird die Haftungssumme maximal auf das Zweifache des Mietpreises  begrenzt.  Reka kann zur Behebung von gerügten Mängeln jeweils eine gleichwertige Ersatzwohnung anbieten. Wird diese abgelehnt, besteht kein Schadenersatzanspruch. Für Ereignisse, die ausserhalb des Einwirkungsbereichs von Reka liegen, wie unterbrochene Zufahrten, gesperrte Autostrassen, erhöhte Lärmemissionen, Stromausfall, Umweltkatastrophen, politische Unruhen, Streik, Öffnungszeiten von touristischen Einrichtungen, staatliche Massnahmen jeglicher Art usw., besteht seitens Reka keine Haftung. Bei solchen Vorkommnissen steht dem Mieter kein Recht auf Vertragsauflösung, Mietpreisminderung oder Schadenersatz zu.

15. Leistungs- und Preisänderungen

Reka behält sich das Recht vor, Beschreibungen und Preise für Angebote von Reka-Ferien zu ändern. Preis- und Leistungsänderungen werden anlässlich der Buchung mitgeteilt und mit der Zustellung der Vertragsunterlagen  bestätigt.

16. Annullation und Änderungen durch den Kunden

Annullationen sind schriftlich (per E-Mail, per Post) vorzunehmen. Das Eingangsdatum bei Reka ist massgebend (nicht der Poststempel). Bei Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist der nächste Werktag massgebend. Bei Änderung (ausgenommen Mutation Personenanzahl) einer bestehenden Buchung, die gleichbedeutend einer Annullation oder einer Umbuchung (nur bis 60 Tage vor Ferienbeginn) ist, stellt die Reka Stiftung Ferienhilfe folgende Annullationsgebühren in Rechnung:
– Buchungszeitpunkt bis 60 Tage vor Ferienbeginn CHF 50.–
– 59 Tage bis Absage am Tag des Ferienbeginns oder Nichteintreffen (no show) am Ferienort sowie bei frühzeitiger Abreise 100% des Arrangementpreises.

17. Annullation und Änderungen durch die Reka Stiftung Ferienhilfe

Verhindern unvorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände (z.B. Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Entzug von Landerechten, Epidemien, Pandemien und damit verbundene behördliche Massnahmen) die planmässige Durchführung der Reise, so ist die Stiftung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu künden. Erfolgt die Kündigung des Vertrages vor Reiseantritt, wird dem Kunden der Solidaritätsbeitrag zurückerstattet. Bei einer  Kündigung nach Reiseantritt sind Schadenersatzforderungen des Kunden ausgeschlossen, insbesondere Entschädigungen für Mehrkosten. Macht der Kunde oder ein Reiseteilnehmer unter seiner Verantwortung aufgrund unangebrachten Verhaltens die Vertragseinhaltung für das  Partnerunternehmen unzumutbar, so ist die Stiftung berechtigt, vom Vertrag per sofort zurückzutreten bzw. diesen zu künden. Der Kunde hat allfällige Gebühren zu bezahlen (in  Buchungsbestätigung  aufgeführt).

18. Reiseversicherung

Sämtliche Versicherungen sind Sache der Teilnehmer.

19. Datenschutz

Die Reka Stiftung Ferienhilfe erklärt, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Stiftung historische und zukünftige Daten zu seiner Person (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie Daten zu seinen  Aktivitäten (z.B. Ferienbuchungen) bearbeitet. Die Daten werden zum Zweck der Erbringung der angefragten und der Entwicklung besserer Dienstleistungen und Angebote, zur Bereitstellung und zum Verkauf von Waren, für Marketing und interne Statistiken sowie zu Analysezwecken genutzt. Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und  Löschung seiner Daten. Des Weiteren hat er das Recht auf Einschränkung der Bearbeitung. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Kundendaten sowie weitere gesetzliche Ausnahmefälle.  Weitere  Angaben  zum  aktuell  gültigen Datenschutzgesetz finden sich unter reka-ferienhilfe.ch/Datenschutz.

20. Diverses

20.1 Massgebende  Sprache  Bei  Auslegungsdifferenzen  aufgrund von unterschiedlichen Formulierungen in den verschiedenen Sprachversionen ist die deutsche Version massgebend.
20.2 Unwirksamkeit einer Bestimmung Sollten eine oder  mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
20.3 Ombudsmann Den Parteien steht es frei, vor einer allfälligen ge- richtlichen Auseinandersetzung den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche (ombudsman-touristik.ch) anzurufen, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen.
20.4 Anpassungen AGB Die Reka Stiftung Ferienhilfe ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit einseitig abzuändern. Der aktuelle Stand der AGB ist jederzeit elektronisch ersichtlich.


Auf die in diesen AGB genannten Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und der Reka Stiftung Ferienhilfe sowie dem Kunden und der Schweizer Reisekasse (Reka) oder den Schweizer Jugendherbergen findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Bern, Schweiz.


Bern, 14. November 2023